AGB

AGB Stefan Schäfer 03/2010 drucken AGB Stefan Schäfer 03/2010

Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand 03/2010

1. Allgemeines

1.1 Die nachfolgenden AGB gelten für alle Stefan Schäfer (Fotograf) erteilten Aufträge, im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung auch für alle zukünftigen Aufträge, Angebote, Lieferungen und Leistungen, sofern keine aktuellere Version vorliegt. Eigene Geschäfts- und Lieferbedingungen des Auftraggebers haben hingegen keine Gültigkeit, es sei denn, sie werden von den Parteien ausdrücklich schriftlich im Einzelfall als Auftragsgrundlage vereinbart.

1.2 Diese AGB gelten für jegliches dem Auftraggeber überlassenes Bildmaterial, gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form es vorliegt.

1.3 Lichtbilder im weit ausgelegten Sinne dieser AGB sind alle vom Fotografen hergestellten Produkte, unabhängig davon, in welcher technischen Form oder in welchem Medium sie erstellt wurden oder vorliegen (Bilddaten, Papierbilder, elektronische Standbilder und sonstige Bilder in digitalisierter oder analoger Form usw.).

2. Urheberrecht und Nutzungsrechte

2.1 Jeder dem Fotografen erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk), der auf die Einräumung von Nutzungsrechten gerichtet ist. Der Fotograf ist Inhaber des Urheberrechts an den Lichtbildern, die von ihm gefertigt oder bearbeitet worden sind, nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes.

2.2 Vorschläge oder sonstige Mitarbeit des Auftraggebers begründen kein Miturheberrecht.

2.3 Der Fotograf überträgt dem Auftraggeber die für den jeweiligen Zweck im Auftrag vereinbarten Nutzungsrechte. Diese sind grundsätzlich ausschließlich für den angegebenen Zweck und die einmalige Ver-wendung durch den Auftraggeber bestimmt. Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte (auch andere Konzern- und Tochterunternehmen) und Mehrfachnutzungen (z.B. für ein anderes Produkt, Nachdrucke, Sammelbände, Wiedergabe im Internet/Intranet) sind honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung des Fotografen. Soll etwas anderes gelten, so bedarf dies der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Soweit nicht anders vereinbart, wird jeweils nur ein einfaches Nutzungsrecht übertragen (vergl. 2.5). Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechtes die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt (§31 Abs.5 UrhG).

2.4 Jede über Ziffer 2.3 hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Fotografen. Über den Umfang der Nutzung steht dem Fotografen ein Auskunftsanspruch zu.

2.5 Ein ausschließliches Nutzungsrecht berechtigt den Nutzer von Lichtbildern zur ausschließlichen Nutzung unter Ausschluss von Drittnutzern und kann deshalb nur einmal vergeben werden. Dieses Recht muss vorab ausdrücklich mit dem Fotografen vereinbart und entsprechend vergütet werden. Der Fotograf behält sich das Recht zur Nutzung zu eigenen Werbezwecken vor. Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechtes kann dieses an Drittnutzer abtreten (= Weitergabe) oder Drittnutzern einfache Nutzungsrechte nach eigenem Ermessen einräumen (= Einräumung von Unternutzungsrechten). Beides bedarf allerdings der ausdrücklichen Genehmigung des Urhebers (Fotografen).

2.6 Der Auftraggeber wird erst dann Inhaber der vereinbarten Nutzungsrechte an dem Werk des Fotografen, wenn die vollständige Bezahlung des Honorars des Fotografen erfolgt ist. Bis zur Zahlung des Honorars bleibt der Fotograf Inhaber aller Rechte.

2.7 Im Zuge der Verwertung der Lichtbilder des Fotografen durch den Auftraggeber hat der Fotograf das Recht, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.

2.8 Unterbleibt bei einer Bildveröffentlichung die Benennung des Urhebers (Ziffer 2.7) oder wird der Name des Urhebers mit dem digitalen Bild nicht dauerhaft verknüpft (Ziffer 4.2), so hat der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in Höhe von 100% des vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, des üblichen Nutzungshonorars gemäß MFM (Mittelstandgemeinschaft Foto-Marketing) ermittelten Vergütungstarifes, zu zahlen, mindestens jedoch € 200,– pro Bild und Einzelfall. Dem Fotografen als Urheber bleibt auch insoweit die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs vorbehalten.

2.9 Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich widersprochen wurde, räumt der Auftraggeber dem Fotografen das unwiderrufliche Recht ein, das im Rahmen des Auftrags entstandene Foto- und Bildmaterial oder sonstigen Leistungen, auszugsweise zu eigenen Werbezwecken zu vervielfältigen, zu veröffentlichen, zu verbreiten oder in ähnlicher Form zu nutzen. Die Erteilung dieses Nutzungsrechtes und die damit einhergehende Abtretung von Bildrechten erfolgt nur insoweit, wie der Auftraggeber dies aufgrund rechtlicher Bestimmung vermag und ohne das Rechte Dritter dadurch gestört werden. Wurde dieser Nutzung ausdrücklich und schriftlich widersprochen, so ist diese nur dann gültig, wenn der Auftraggeber den Widerspruch rechtzeitig (vor der Auftragsbestätigung) an den Fotografen erteilt hat. Der Nachweis hierüber fällt dem Auftraggeber zur Last.

2.10 Rohdaten, Bilder oder sonstige Dateien, Speicherungs- oder Darstellungsmittel verbleiben beim Fotografen. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

3. Verbreitung

3.1 Die Übertragung von Nutzungsrechten durch den Fotografen auf den Auftraggeber beinhaltet nicht das Recht des Auftraggebers zur beliebigen Speicherung und Vervielfältigung auf Datenträgern und in Medien aller Art, wenn dieses Recht nicht ausdrücklich übertragen und im Auftrag erfasst wurde.

3.2 Hat der Fotograf dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, so dürfen diese nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung des Fotografen verändert werden.

3.3 Die Gefahr und die Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline liegen beim Auftraggeber, der die Art und Weise der Übermittlung bestimmen kann.

4. Bildbearbeitung

4.1 Die Bearbeitung von Lichtbildern des Fotografen und ihre Vervielfältigung und Verbreitung durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen Zustimmung sowie der Freigabe nach Beendigung der Bearbeitungsmaßnahmen durch den Fotografen. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulationen ein neues Werk, so ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes werden zu Miturhebern im Sinne des § 8 UrhG.

4.2 Der Auftraggeber verpflichtet sich mit Erteilung des Auftrages, Lichtbilder und sonstige Produkte des Fotografen digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name des Fotografen mit den Bilddaten dauerhaft gekennzeichnet wird.

4.3 Es ist Verpflichtung des Auftraggebers, diese elektronische Kennzeichnung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig erkennbar bleibt. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung, so schuldet er dem Fotografen die nochmalige Zahlung des gesamten Honorars für diesen Auftrag, bei dem die Kennzeichnung unterblieben ist, auch wenn nur bei einzelnen Bildern die Kennzeichnung fehlt.

4.4 Sofern der Auftraggeber den Fotografen mit der elektronischen Bearbeitung fremder Lichtbilder beauftragt, versichert er gleichzeitig mit der Auftragserteilung, dass er dazu berechtigt ist. Bei Verstößen stellt der Auftraggeber den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen könnten.

5. Haftung

5.1 Die Haftung des Fotografen und seiner Erfüllungsgehilfen wird, soweit gesetzlich zulässig, auf grobe Fahrlässigkeit bzw. Vorsatz beschränkt.

5.2 Die Haftung für Folgeschäden wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.

5.3 Soweit der Fotograf auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen in dessen Namen und auf dessen Rechnung in Auftrag gibt, haftet er nicht für die Leistungen und Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.

5.4 Für Schäden an Aufnahmeobjekten u. -orten, Vorlagen, Mustern, Displays, Layouts, Negativen oder Daten haftet der Fotograf, wenn nichts anderes vereinbart wurde, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit (siehe oben, Ziffer 5.1).

5.5 Für die Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Lichtbilder haftet der Fotograf nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des vom Fotografen verwendeten Materials.

5.6 Für die Zusendung bzw. Rücksendung von Abbildungsobjekten, Bildern, Vorlagen, Mustern etc. – nicht jedoch für die Produkte, die aus dem erteilten Auftrag resultieren – haftet der Fotograf nicht. Die Zusendung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers, der bestimmen kann, wie und durch wen dies erfolgt.

5.7 Bei Mängeln der Lichtbilder ist der Anspruch des Auftraggebers auf die Nachbesserung (Nachbearbeitung) bzw. die Neuanfertigung beschränkt. Dieser Anspruch ist innerhalb von 48 Stunden nach Empfang der Lichtbilder mitzuteilen. Anderenfalls gelten die Lichtbilder als ordnungsgemäß und vertragsgemäß zugestellt.

6. Vergütung, Eigentumsvorbehalt

6.1 Für die Herstellung des Werkes des Fotografen wird ein Honorar als Stunden-, Tagessatz oder vereinbarte Pauschale berechnet. Nebenkosten, wie Reisekosten, Modellhonorare, Spesen, Requisiten-, Labor- und Materialkosten sowie Studiomieten sind vom Auftraggeber zusätzlich zu erstatten. Ist nichts anderes schriftlich vereinbart, so gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste des Fotografen als vereinbart.

6.2 Erteilt der Auftraggeber während oder nach der Aufnahmeproduktion ändernde Weisungen, so hat er die Mehrkosten, die hierfür durch die Tätigkeit des Fotografen entstehen, zu tragen. Diese Verpflichtung zur Tragung der Mehrkosten berührt den Anspruch des Fotografen für die bereits begonnenen Aufträge nicht.

6.3 Bildbearbeitungen (Retuschen) müssen zusätzlich vereinbart werden und gehen zu Lasten des Auftraggebers. Hiervon ausgenommen sind folgende Basiskorrekturen: Schärfe, Farb- und Tonwertkorrekturen, Weißabgleich, Rauschverhalten, Kontraste und Belichtung.

6.4 Soweit nicht anders schriftlich vereinbart wird mit der Vertragsunterzeichnung eine Vorauszahlung von 50% der vereinbarten Kosten fällig (zahlbar bar oder innerhalb 5 Tagen nach Vertragsunterzeichnung). Die restlichen 50% sind zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Lieferung der Bilder auf dem vereinbarten Medium. Trifft die Vorauszahlung nicht fristgerecht ein, ist der Fotograf nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet.

6.5 Der Fotograf weist in seiner Rechnungsstellung das Zahlungsziel aus. Mit dem Zahlungsziel ist der Fälligkeitszeitpunkt genannt. Verstreicht der Fälligkeitszeitpunkt ohne Zahlung des Auftraggebers (Gutschrift auf dem Konto des Fotografen), so befindet sich der Auftraggeber, ohne dass es einer zusätzlichen Mahnung bedürfte, im Verzuge und ist verpflichtet, als Verzugszins 7 % über dem Basiszinssatz zu zahlen.

6.6 Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Fotografen hohe finanzielle Vorleistungen, so sind 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten und 1/3 nach Ablieferung zu leisten.

6.7 Das Honorar ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die in Auftrag gegebenen Lichtbilder nicht veröffentlicht oder verwendet werden.

6.8 Der Fotograf behält sich den einfachen und den verlängerten Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung seiner Rechnung ausdrücklich vor. Dieser einfache und verlängerte Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf sämtliche Leistungen des Fotografen und erfasst sowohl die gelieferten Lichtbilder als auch die hierfür gewählten Speicherungsmedien u. ä..

6.9 Es obliegt dem Fotografen, die künstlerisch-technische Gestaltung des Werkes nach den Regeln und anerkannten Gebräuchen des Fotografenhandwerkes festzulegen. Diesbezügliche Reklamationen sind nur dann seitens des Auftraggebers möglich, wenn vor Auftragsdurchführung schriftlich vereinbart worden ist, welche Bildauffassung bzw. künstlerisch-technische Gestaltung der Auftraggeber wünscht.

7. Leistungsstörung, Ausfallhonorar

7.1 Wird die für die Durchführung des Auftrages vorgesehene Zeit aus Gründen überschritten, die der Fotograf nicht zu vertreten hat, so erhöht sich das Honorar des Fotografen, soweit ein Pauschalpreis vereinbart war, entsprechend. War ein Zeithonorar vereinbart, so erhält der Fotograf den vereinbarten Stunden- oder Tagessatz auch für Wartezeiten, sofern der Auftraggeber nicht nachweist, dass dem Fotografen kein Schaden entstanden ist.

7.2 Der vereinbarte Termin ist verbindlich. Kann der Auftraggeber den Termin nicht einhalten, so ist dieser verpflichtet, den Fotografen spätestens zwei Tage vorher davon in Kenntnis zu setzen. Unterbleibt eine Benachrichtigung, so ist der Auftraggeber verpflichtet, 50% des vereinbarten Honorars (mindestens jedoch € 69,00) als Ausfallentschädigung zu zahlen. Hiervon unberührt bleiben Fälle höherer Gewalt (Krankheit, Katastrophen etc.) und Einwirkungen von außen.

7.3 Für Lichtbilder und andere Produkte des Fotografen vereinbarte Liefertermine sind nur dann verbindlich, wenn sie vom Fotografen ausdrücklich nach Auftragserteilung bestätigt worden sind. Insoweit haftet der Fotograf für Schäden aus Fristüberschreitung nur dann, wenn auf seiner Seite Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, die der Auftraggeber nachzuweisen hat.

8. Nebenpflichten

8.1 Mit der Übergabe von Vorlagen, Abbildungen von Personen oder Abbildungsobjekten erklärt der Auftraggeber, dass er an diesen das Vervielfältigung- und Verbreitungsrecht sowie bei Personen die Einwilligung der abgebildeten Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreiterung besitzt. Für Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht des Auftraggebers beruhen, haftet der Auftraggeber unter Freistellung des Fotografen selbst.

8.2 Mit Erteilung des Auftrages verpflichtet der Auftraggeber sich, von ihm zur Verfügung gestellte Aufnahmeobjekte, Requisiten und ähnliches rechtzeitig zur Verfügung zu stellen und, nach Durchführung des Auftrages durch den Fotografen, unverzüglich wieder abzuholen bzw. abholen zu lassen. Holt der Auftraggeber nach Aufforderung diese Objekte nicht spätestens binnen zwei weiterer Werktage ab, so ist der Fotograf berechtigt, selbst auf Kosten des Auftraggebers den Rücktransport bei geeigneten Unternehmern in Auftrag zu geben.

9. Datenschutz

Zur Auftragsabwicklung und für den Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers werden vom Fotografen gespeichert. Der Fotograf verpflichtet sich, alle ihm im Rahmen des erteilten Auftrages bekannt gewordenen Daten und Informationen vertraulich zu behandeln und die einschlägigen Datenschutzbestimmungen zu beachten.

10. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Punkte dieser Vereinbarung nichtig oder ungültig sein, ist die Vereinbarung als Ganzes davon nicht berührt. In einem solchen Fall gilt eine gültige Ersatzregelung als vereinbart, die dem ursprünglichen Sinn am nächsten kommt.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland als vereinbart.

11.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Auftragsverhältnis ist der Sitz des Fotografen.

11.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auf der Homepage des Fotografen ins Internet gestellt. Im Zweifel ist jeweils diejenige Fassung gültig, die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung ins Internet gestellt ist.